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Praxishandbuch der Berufs- und Wirtschaftsverbände - inkl. Arbeitshilfen online

Steuern und Recht, Haufe Fachbuch
ISBN/EAN: 9783648150412
Umbreit-Nr.: 2334883

Sprache: Deutsch
Umfang: 357 S.
Format in cm:
Einband: gebundenes Buch

Erschienen am 16.08.2021
Auflage: 3/2021
€ 89,00
(inklusive MwSt.)
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  • Zusatztext
    • Das Praxishandbuch bietet einen einmaligen Überblick zum Spezialthema Wirtschafts- und Steuerrecht von Berufs- und Wirtschaftsverbänden. Es wird auf die besondere steuerliche Behandlung und die vielfältigen zivilrechtlichen Fragen, die sich bei diesen Verbänden stellen, eingegangen. Daher ist es optimal geeignet für Verbandsgeschäftsführer, Rechtsanwälte und Steuerberater von Verbänden. Inhalte: Gestaltungsempfehlungen zur Organisation des Verbandes und zur Besteuerung der Verbandstätigkeit Steuerliche Auswirkungen von Änderungen in der Verbandsstruktur Beendigung des Verbandes durch Auflösung, Insolvenz, Entziehung der Rechtsfähigkeit Neu in der 3. Auflage: Rechtsschutz versus Rechtsberatung als Steuerfalle, mit allen aktuellen Rechtsänderungen und auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung Arbeitshilfen online: Mustertexte (z. B. Gründungsprotokoll, Satzung). Amtliche Formulare (z. B. Erklärung zur Körperschaftsteuerpflicht von Berufsverbänden, Antrag auf Ausstellung einer NVBescheinigung).  
  • Autorenportrait
    • Dr. Lutz Engelsing ist Steuerberater und Fachautor auf dem Gebiet der Besteuerung von Berufs- und Wirtschaftsverbänden.
  • Leseprobe
    • 1 Begriff des BerufsverbandsEine einheitliche Definition des „Berufsverbands" gibt es nicht. Gesellschaftspolitisch stellt ein Verband eine auf Dauer angelegte Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen mit dem Ziel dar, gemeinsame Interessen in organisierter Weise zu verfolgen bzw. zu vertreten. (Berufs-)Verbände zählen - wie auch gemeinnützige Organisationen - regelmäßig zu den Non-Profit-Organisationen. Im allgemeinen Sprachgebrauch finden sich Begriffe wie: - Wirtschaftsverband Fachverband Berufsverband Interessenvereinigung Gewerkschaft Arbeitnehmerverband Arbeitgeberverband Unternehmerverband Dachverband Spitzenverband Die steuerliche Definition von Berufsverbänden ist vom Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung festgelegt worden:„Berufsverbände sind Vereinigungen von natürlichen Personen oder Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oderunternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstands oder Wirtschaftszweigs wahrnehmen." Diese Definition ist von der Rechtsprechung zuletzt 2012 bestätigt worden. Gleichgültig ist, ob die Interessenwahrnehmung nur den Mitgliedern oder dem Berufsstand/ Wirtschaftszweig insgesamt zugutekommt. Des Weiteren ist es nicht notwendig, dass die Mitglieder aus derselben Branche stammen. Es reicht vielmehr aus, wenn allgemeine Interessen wirtschaftlicher Art wahrgenommen werden. Die Finanzverwaltung hat sich obige Definition in R 16 Abs.1 KStR 2004 zu Eigen gemacht. Auch der EuGH verwendet eine ähnliche Definition für Zwecke der Umsatzsteuer:„Eine Einrichtung, die Ziele „de nature syndicale" verfolgt, bezeichnet eine Organisation, deren Hauptziel die Verteidigung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder - unabhängig davon, ob es sich dabei um Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angehöriger freier Berufe oder Personen handelt, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben - und deren Vertretung gegenüber betroffenen Dritten einschließlich staatlicher Stellen ist."Auch Zusammenschlüsse von Berufsverbänden, d. h. bspw. Bundes-, Landes-, Dach-, Spitzenverbände, internationale Verbände, sind ebenfalls Berufsverbände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG.Berufsverbände müssen die allgemeinen wirtschaftlichen Belange aller Angehörigen eines Berufsstands oder Wirtschaftszweigs wahrnehmen, nicht nur die besonderen wirtschaftlichen Interessen einzelner Angehöriger einer bestimmten Berufsgruppe oder eines Wirtschaftszweigs. Kein Berufsverband ist somit im Umkehrschluss eine Interessenvertretung, die nur die besonderen geschäftlichen Belange ihrer Mitglieder wahrnimmt - auch wenn sämtliche Mitglieder an einer derartigen Tätigkeit des Verbands interessiert sind9. Wahrgenommen werden müssen aber nicht sämtliche allgemeinen Belange eines Berufsstands oder Wirtschaftszweigs; es reicht aus, wenn zumindest ein einziges wirtschaftliches Interesse wahrgenommen wird („Ein-Thema-Verband").