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Vom Missbrauch der Appellation

Eingeleitet und herausgegeben von Peter Oestmann. Übersetzt von Bernd-Lothar von Hugo, Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 62
ISBN/EAN: 9783412209971
Umbreit-Nr.: 3911549

Sprache: Deutsch
Umfang: 231 S.
Format in cm: 2.2 x 23.7 x 16.5
Einband: gebundenes Buch

Erschienen am 03.08.2012
Auflage: 1/2012
€ 45,00
(inklusive MwSt.)
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  • Zusatztext
    • 350 Jahre nach der lateinischen Erstausgabe erscheint Ludolf Hugos De absusu appellationum erstmals in deutscher Sprache. Hugo (1632-1704), Schüler von Hermann Conring, Briefpartner von Leibniz und Vizekanzler in Hannover, deckte in großer Klarsicht die Gebrechen des gemeinrechtlichen Appellationsprozesses auf. Auch nach dem Jüngsten Reichsabschied führte neuer Sachvortrag in der zweiten Instanz zu erheblichen Verzögerungen und drohte die Arbeitsfähigkeit des Reichskammergerichts zu erdrücken. Die Neuausgabe ordnet Hugos Werk in die zeitgenössische Diskussion ein, erschließt die von ihm benutzten Rechtsquellen und Literatur und bietet damit einen unmittelbaren Zugang zum gelehrten Zivilprozess.
  • Autorenportrait
    • InhaltsangabePeter Oestmann Ludolf Hugo und die gemeinrechtliche Appellation Ludolf Hugo Wie dem Missbrauch der Appellation abgeholfen und die Entlastung des Reichskammergerichts vom Übermaß an Appellationen erreicht werden kann Vorwort und Erläuterung des Vorhabens Erster Teil: Über die Verbesserung des Appellationsverfahrens Kapitel I: Der Kalumnieneid ist kein ausreichendes Mittel, die Leichtfertigkeit der Streitenden zu zügeln. Zugleich werden auch die Fehler der Streitenden, Kalumnien, Unbesonnenheit und Starrköpfigkeit erklärt Kapitel II: Das Appellationsverfahren wird kurz skizziert und seine wichtigste Grundlage, die Berechtigung zur Darlegung des nicht Dargelegten und zum Beweis des nicht Bewiesenen vorgestellt Kapitel III: Darstellung verschiedener schädlicher Folgen, die aus neuem Vortrag in den Appellationen erwachsen Erste schädliche Folge Zweite schädliche Folge Dritte schädliche Folge Vierte schädliche Folge Fünfte schädliche Folge und weitere, die sich aus dem Vorstehenden ergeben Kapitel IV: Es werden Überlegungen angestellt, ob die Rechtswohltat auf neuen Sachvortrag abgeschafft werden kann, wenn beiden Parteien vorgeschrieben wird, die entscheidungserheblichen Tatsachen sofort vorzutragen Kapitel V: Die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Appellation Kapitel VI: Die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag ist das Verderben der Gerichtsverfahren und ein Anreiz für die Leichtfertigkeit der Streitenden Kapitel VII: Eine neue Verhandlung des Falles ist, nachdem das Gerichtsverfahren zunächst einmal abgeschlossen ist, nicht ohne Unterschied, sondern nur manchmal aus gewichtigen Gründen zuzulassen, aber nicht durch Appellation an das oberste Gericht, sondern durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim gleichen Untergericht. Dann werden alle in Kapitel III aufgezählten schädlichen Folgen vermieden Kapitel VIII: Die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag ist für die höchsten Reichsgerichte eine Belastung. Für die Reichsstände ist sie wirklich von Nachteil und steht daher unserer Reichsverfassung entgegen Kapitel IX: Der Vorschlag, die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag abzuschaffen, wird anhand und am Beispiel etlicher Reichsgesetze untermauert Kapitel X: Es wird auf Einwände eingegangen Einwände Antwort auf die Einwände Zum I. Einwand Zum II. Einwand Zum III. Einwand Zum IV. Einwand Zum V. Einwand Zum VI. Einwand Zum VII. Einwand Zum VIII. Einwand Zum IX. Einwand Zum X. Einwand Kapitel XI: Es wird erklärt, aus welchem Grund die Rechtswohltat zu neuem Sachvortrag eingeführt wurde. Zugleich lässt sich anhand der Unterschiede zwischen den Gerichtsverfahren im alten Rom und in unserem Reich zeigen, dass diese Rechtswohltat damals leichter geduldet werden konnte als heute Kapitel XII: Zur Verfestigung unserer Auffassung wird die Entstehung der Leuterationen und der Supplikationen erläutert. Außerdem wird untersucht, ob eine erneute Erörterung des Falles überhaupt nur durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auch durch Supplikation oder Leuteration in den unteren Gerichten vorgesehen werden sollte Kapitel XIII: Das Appellationsverfahren, das nach Abschaffung der Rechtswohltat auf neuen Sachvortrag vorzusehen ist, wird vorgestellt, und es werden einige Ausnahmefälle angefügt, in denen den Appellanten eine erneute Sacherörterung zugestanden werden muss Zweiter Teil: Wie sich die Leichtfertigkeit der Appellanten zügeln lässt Kapitel I: Ob es sinnvoll ist, den Kalumnieneid in einzelnen Fällen durch den Advokaten leisten zu lassen Kapitel II: Ob die durch Reichsgesetze festgesetzte Strafe für leichtfertige Appellanten schwer genug und zur Einschränkung der Leichtfertigkeit geeignet ist Kapitel III: Ein geeignetes Mittel, um die Leichtfertigkeit der Appellanten zu zügeln, wird vorgestellt Literaturverzeichnis Register