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Der Schutz des Lieferanten als Marktgegenseite im Kartellrecht
eBook - Münchener Schr.z.Europäischen u.Internationalen Kartellrecht
ISBN/EAN: 9783845280332
Umbreit-Nr.: 4121361
Sprache:
Deutsch
Umfang: 363 S., 2.63 MB
Format in cm:
Einband:
Keine Angabe
Erschienen am 24.05.2017
Auflage: 1/2017
E-Book
Format: PDF
DRM: Adobe DRM
€ 109,80
(inklusive MwSt.)
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- Zusatztext
- Eine Pflichtlektüre für alle, die die Edeka-Tengelmann Fusion verfolgen. Und für alle Kartellrechtler, die mit vorgelagerten Märkten und Nachfragemacht zu tun haben. Neben dem Einzelhandel und Zuliefermärkten ist auch die öffentliche Hand eine typische Fallgruppe von Nachfragemacht. Der Autor beleuchtet den Schutz des Lieferanten im deutschen, europäischen und US-amerikanischen Kartellrecht. Ergänzend zeigt er auf, dass auch ökonomische Untersuchungen keine positiven Auswirkungen von Nachfragemacht nachweisen können. Qualität, Quantität und dynamische Parameter leiden. Auch spricht der normative kartellrechtliche Zweck für einen gleichberechtigten Schutz von Anbietern und Verbrauchern. Mit seiner Argumentation auf hohem wissenschaftlichen Niveau kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass das Kartellrecht einen Schutz der Marktgegenseite bezweckt unabhängig davon ob es sich um Anbieter oder Nachfrager handelt.
- Kurztext
- Eine Pflichtlekture fur alle, die die Edeka-Tengelmann Fusion verfolgen. Und fur alle Kartellrechtler, die mit vorgelagerten Markten und Nachfragemacht zu tun haben. Neben dem Einzelhandel und Zuliefermarkten ist auch die offentliche Hand eine typische Fallgruppe von Nachfragemacht. Der Autor beleuchtet den Schutz des Lieferanten im deutschen, europaischen und US-amerikanischen Kartellrecht. Erganzend zeigt er auf, dass auch okonomische Untersuchungen keine positiven Auswirkungen von Nachfragemacht nachweisen konnen. Qualitat, Quantitat und dynamische Parameter leiden. Auch spricht der normative kartellrechtliche Zweck fur einen gleichberechtigten Schutz von Anbietern und Verbrauchern. Mit seiner Argumentation auf hohem wissenschaftlichen Niveau kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass das Kartellrecht einen Schutz der Marktgegenseite bezweckt - unabhangig davon ob es sich um Anbieter oder Nachfrager handelt.