Allgemeine Geschäftsbedingungen Presse-Grosso

Allgemeine Bestimmungen

  

1.

Wir beliefern grundsätzlich nur solche Firmen mit Presseerzeugnissen und Zusatzprodukten, die diesen Geschäftsbereich als ordnungsgemäß angemeldetes Gewerbe betreiben und damit handelsrechtlich Kaufleute sind.

  

2.

Der Einzelhändler erklärt sich bereit, die sich aus Artikel 5 des Grundgesetzes ergebende Forderung zu beachten, jedem Presseerzeugnis den freien Zugang zum Markt zu ermöglichen.

  

3.

Voraussetzung für die Belieferung ist die uneingeschränkte Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einzelabreden bedürfen zur Vermeidung von Missverständnissen der Schriftform.

  

4.

Die Lieferzusage gilt nur für den jeweiligen Geschäftspartner und für den Standort des Geschäftes bei der Lieferaufnahme. Sollte es während der bestehenden Geschäftsbeziehung zu Änderungen innerhalb des Geschäftsbereiches, wie z.B. Namensänderungen, Umfirmierungen, eine Übernahme durch ein anderes Familienmitglied oder eine Vollmacht an Dritte kommen, so sind diese sofort an uns zu melden! 

   

5. 

Als Presse-Grosso sind wir gehalten, die EDV vielfältig einzusetzen. Es wird deshalb an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Ihre Daten aus der Geschäftsverbindung gespeichert und für Marktuntersuchungen verwandt werden. Beachten Sie diesbezüglich die Anlage „Unterrichtung über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten des Presse-Einzelhändlers gem. §§ 4 Abs. 3, 33 Bundesdatenschutzgesetz“.

  

6.

Bei der Disposition ist darauf zu achten, dass für jedes Presseerzeugnis der freie Zugang zum Markt gewährleistet wird. Der Einzelhändler erklärt sich bereit, ständig im Rahmen seiner Möglichkeiten das volle, vom Grossisten angebotene Sortiment von Presseerzeugnissen zu führen und die dafür benötigte Angebotsfläche zur Verfügung zu stellen. Die räumlichen Möglichkeiten des Einzel­händlers sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Bei Presseerzeugnissen sind wir berechtigt, das Dispositionsrecht mit folgenden Einschränkungen auszuüben: Die Branchenüblich­keit sowie die Richtlinien der Verlage sowie auch die vorgegebenen Remissionsquoten sind zu beachten. Dem Einzelhändler sind nur so viele Exemplare zu liefern, dass die Gesamtremission aller Objekte im Jahresdurchschnitt nicht unangemes­sen hoch ist. Die Angemessenheit der Remissionshöhe bestimmt sich aus der Umsatzgruppe des Kunden und der Schwankungs­breite des Verkaufs beim jeweiligen Objekt.

  

7.

Betriebsferien und sonstige Unterbrechungen der Geschäftsbeziehungen sowie die Aufgabe der Verkaufsstelle oder der Besitzer­wechsel müssen uns schriftlich bekannt gegeben werden. Die Mitteilung muss mindestens 14 Tage vorher erfolgen, da­mit Lieferungen und Rechnungsstellung rechtzeitig gestoppt werden können.

  

8.

Die regelmäßigen Lieferungen aus unserem jeweiligen Unternehmensbereich werden von unseren Fahrzeugen frei Haus zugestellt. Anderweitige Anlieferungen sind schriftlich zu vereinbaren. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des Empfängers. Die Übergabe der Ware erfolgt in branchenüblicher Form vor dem Geschäftslokal oder an einer vereinbarten Stelle. Mit der Ablage der Sendungen geht die Gefahr auf den Empfänger über. Wir empfehlen für diesen Fall den Abschluss einer Versicherung, über deren Konditionen wir gerne Auskunft geben.

  

Eigentumsvorbehalt § 449 BGB

  

9.

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, solange uns aus der Geschäftsverbindung noch Ansprüche zustehen. Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes dürfen jedoch die von uns gelieferten Waren weiterverkauft werden. Im Falle der Weiterver­äußerung der von uns gelieferten Waren, vor einem völligen Kontoausgleich, gehen die durch den Weiterverkauf entstandenen Forderungen auf uns über (erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt).

  

10.

Mit der Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf.

  

Leistungsstörungen und Haftung

  

11.

Wir übernehmen keine Haftung für rechtzeitiges oder vollständiges Eintreffen der Lieferungen. Innerhalb einer angemessenen Nachfrist hat der Einzelhändler die Ware abzunehmen.

  

12.

Ansprüche des Einzelhändlers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern das Presse-Grosso diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Sowie für sonstige Schäden die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch das Presse-Grosso entstanden sind. Eine Pflichtverletzung des Presse-Grossos steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

  

Preis-, Vertriebs- und Verwendungsbindung, Erstverkaufstage

  

13.

Mit der Annahme unserer Sendungen verpflichtet sich der Empfänger, bei Presseerzeugnissen die von den Verlagen festgesetzten Preise einzuhalten. Wir ver­weisen in diesem Zusammenhang auf das Buchpreisbindungsgesetz und unsere Preisbindungsreverse für Presseerzeugnisse, deren Anerkennung und Einhaltung unbedingte Voraussetzung jeglicher Belieferung mit preisgebundenen Verlagserzeugnissen (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher usw.) ist.

  

Presse-Grosso

  

14.

Die gelieferten Presseerzeugnisse sind ausschließlich für den Verkauf an Endabnehmer in der belieferten Verkaufsstelle bestimmt. Der Umtausch gelesener Exem­plare, Vermietung, Verleih oder Weitergabe der Presseerzeugnisse an Vermieter, Verleiher oder  Wiederverkäufer ist unzulässig. Die gelieferten Presseerzeugnisse dürfen nicht verändert werden. Das Beifügen oder Entfernen von Beilagen ist nicht gestattet.

  

15.

Die Einhaltung der von den Verlagen festgesetzten Erstverkaufstage ist bindend, auch wenn aus technischen Gründen die Anliefe­rung evtl. früher erfolgt.

  


Reklamation und Gewährleistung

  

16.

Reklamationen bei Lieferungen müssen am gleichen Tag, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag gemeldet werden.

  

17.

Für Unstimmigkeiten bei der Direktlieferung und in Originalpaketen der Verlage kann erst dann Gutschrift erteilt werden, wenn der Verlag uns eine solche gewährt.

  

18.

Bei der rechtzeitigen Reklamation von Presseerzeugnissen werden Mängelexemplare nach Rücksendung gutgeschrieben oder bei Bedarf nachgeliefert. Anfallende Reklamationen bei sonstigen Warenlieferungen werden von uns auf die Reklamationswürdigkeit (z. B. sachgemäße Handhabung) geprüft und können nur dann ausgetauscht oder gutgeschrieben werden.

  

19.

Die Prüfung unserer Rechnungen und Gutschriften muss unverzüglich erfolgen. Reklamationen sind nur innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt möglich.

  


Remission

  

20.

Sofern der Verlag Remissionsrecht einräumt, können nicht verkaufte Presseerzeugnisse nach Ablauf des Angebotszeitraumes zur Gutschrift zurückgegeben werden.  Die Remissionszeiten werden von uns rechtzeitig bekannt gegeben. Es gehört zu den Obliegenheiten des Ein­zel­händlers, die entsprechenden Veröffentlichungen der Firma G. Umbreit GmbH & Co. KG (Hausmitteilungen z. Zt. unter dem Na­men „Presse aktuell“) zu beachten.

  

21.

Nach Ablauf der Remissionsfrist liegen zu spät eingetroffene Exemplare 14 Tage bei uns zur Abholung bereit. Eine Zusendung an den Einzelhändler erfolgt auf Anforderung gegen eine angemessene Bearbeitungsgebühr pro Exemplar. Die Höhe der Bearbei­tungsgebühr wird in unseren regelmäßigen Hausmitteilungen bekannt gegeben. Nach 14 Tagen werden die zu spät remittierten Verlagsobjekte vernichtet. Eine Gutschrift erfolgt in diesen Fällen nicht.

  

22.

Die Remissionen sind getrennt nach Remissionsarten durchzuführen. Jedes Remittendenpaket ist deutlich mit der Anschrift des Absenders zu versehen. Der Inhalt der Pakete muss auf den Remissionsscheinen mit Kugelschreiber eingetragen werden. Die Ausnahme bildet die Service-Remission.

  


Zahlungsbedingungen

  

23.

Unsere Rechnungen sind nach 8 Tagen netto zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind nicht möglich. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen fällig. Die Verzinsung beginnt am ersten Tag nach dem Datum des Zahlungsziels, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Höhe des Verzugszinssatzes richtet sich nach der Höhe des Kontokorrentzinses unserer Hausbank, liegt der gesetzliche Verzugszinssatz (8 % jährlich über dem Basiszinssatz) höher, ist dieser zu zahlen. Ab der zweiten Mahnung werden zusätzlich zu dem Rechnungsbetrag und den Verzugszinsen Mahngebühren in Höhe von 5 Euro pro Mahnung erhoben.

  

24.

Das übliche Zahlungsverfahren ist die Bankabbuchung.

Eine CR-Rechnung (Guthabensaldo) im Bankabbuchungsverfahren wird aufgerechnet mit den nächsten Rechnungen. Rechneri­sche Aufstellungen erfolgen über das Banklastschriftformular.

  

25.

Remittendengutschriften werden von uns an der Wochenrechnung in Abzug gebracht. Eine frühere Aufrechung ist unzulässig.

  

26.

Rechnungsdifferenzen sind kein Grund zu Zahlungsverweigerungen, da durch die wöchentliche Rechnungslegung laufend die Mög­lichkeit zum Ausgleich gegeben ist.

  

27.

Erfolgen die Zahlungen nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Zahlung zurückzustellen. Außerdem kann der Einzelhändler in diesen Fäl­len auf die Möglichkeit der Abholung in unserem Haus in Bietigheim-Bissingen verwiesen werden, wobei die abgeholten Sendungen sofort bar zu bezahlen sind.

  

28.

Die Belieferung wird nur aufgenommen, wenn eine befriedigende Auskunft vorliegt oder eine angemessene Sicherheitsleistung er­bracht ist. Tritt im Laufe der Geschäftsverbindung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Einzelhänd­lers ein, hängt die Weiterbelieferung von der Höhe der Sicherheitsleistung und der fristgerechten Bezahlung der Rechnungen ab.

  


Liefereinstellung

    

29.

Wir behalten uns vor, die Lieferungen nach erfolgloser Abmahnung einzustellen:

a) Bei Verstoß gegen die Preis-, Vertriebs- und Verwendungsbindung oder im Falle wiederholter Nichteinhaltung der Erstverkaufstage.

b) Bei Zahlungsverzug, wenn eine kurzfristige Liefersperre (Ziff. 27, 28) wirkungslos geblieben ist oder wenn der Einzelhändler bei mangelnder Bonität keine ausreichende Sicherheit leistet.

c) Bei laufenden und nachhaltigen Verstößen gegen diese Vereinbarung.

  


Sonstige Bestimmungen

  

30.

Für Direktlieferungen ab Verlag mit Verrechnung über uns gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß.

  

31.

Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für die Belieferung mit Zusatzprodukten durch unsere Firma mit Ausnahme der speziell für Presseerzeugnisse geltenden Bestimmungen Ziff. 2, 6, 13-15, 17, 20 -22.

  

32.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Punkte sowie der auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Einzelverträge nicht. Die Nichtausübung unserer Rechte auch auf längere Zeit berechtigt den Käufer nicht, sich auf Verwirkung oder Verzicht zu berufen.

  

33.

Erfüllungsort ist Bietigheim-Bissingen.

  

34.

Gerichtsstand im Sinne des HGB ist Stuttgart.

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